Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Geltungsbereich
    1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB") gelten, soweit die Vertragsparteien nichts Abweichendes ausdrücklich schriftlich vereinbart haben, für sämtliche Leistungen und Lieferungen der Elektro Walch GmbH (auch "Auftragnehmer" oder kurz "AN" genannt) an natürliche und juristische Personen ("Kunde"). Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung der AGB abrufbar auf der Homepage [www.elektro-walch.at] und wurden diese auch an den Auftraggeber
    2. Die Vertragsparteien vereinbaren die Geltung dieser AGB nicht nur für das erste Rechtsgeschäft, sondern ausdrücklich auch für alle Folge- und Zusatzaufträge, selbst wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Die Geltung der AGB kann nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung im Einzelfall ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.
    3. Die AGB gelten auch dann, wenn der Auftraggeber ("Kunde") sich auf seine davon abweichenden eigenen Geschäftsbedingungen beruft. Die vom Kunden verwendeten Vertragsformblätter, AGB oder Ähnliches sind unwirksam. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden haben keine Geltung, selbst dann nicht, wenn diese unwidersprochen bleiben. Abweichungen von den vorliegenden AGB einschließlich Abweichungen vom Schriftformerfordernis bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche und telefonisch getroffene Abreden oder Mitteillungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des AN.
  2. Vertragsbestandteile, Vertragsabschluss
    1. Vertragsbestandteile sind in absteigender Reihenfolge das (i) Angebot des AN, (ii) die vorliegenden AGB, (iii) das Leistungsverzeichnis, (iv) ein Rahmenterminplan, (v) ein Zahlungsplan, (vi) die ÖNORM B 2110 in der am Tag des Vertragsabschlusses geltenden Fassung und die einschlägigen technischen ÖNORMEN. Bei Widersprüchen kommt die für den AN günstigere Bestimmung zur Anwendung.
    2. Die Angebote des AN sind jederzeit widerrufbar und unverbindlich, sofern im Einzelnen nicht schriftlich anderes vereinbart wurde. Der Vertrag gilt dann als rechtsverbindlich abgeschlossen, wenn der Kunde das Angebot des AN vorbehaltslos angenommen hat. Dies wird vermutet, wenn der Kunde sich nicht innerhalb von 14 Tagen ab Übersendung des Angebots schriftlich zu diesem äußert. Übermittelt der Kunde dem AN eine Bestellung, so kommt der Vertrag mit Übermittlung einer schriftlichen Auftragsbestätigung an den Kunden zustande.
    3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über die Produkte und Leistungen des AN, die nicht der AN selbst dem Kunden mitgeteilt hat, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt) – dem AN vorab darzulegen. Nur dann kann der AN zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
  3. Kostenvoranschläge, Angebote, Preise, Rechnungslegung und Fälligkeit
    1. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich, sofern keine Beauftragung erfolgt.
    2. Findet vor Vertragsabschluss ein Besichtigungstermin beim potentiellen Kunden statt wird dieser mit EUR 180,00 netto verrechnet, falls keine Beauftragung erfolgt. Im Falle einer gemäß dem Kostenvoranschlag vollständige Beauftragung wird der Kostenvoranschlag und der Besichtigungstermin nicht verrechnet.
    3. Wird der Besichtigungstermin vom Kunden 72 Stunden vorher ohne Angabe von Gründen abgesagt sind die angemessenen bzw. tatsächlich angefallenen Kosten zu erstatten, jedenfalls aber eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von netto EUR 30,00.
    4. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich ein Pauschalpreis vereinbart wird, kommt zwischen den Parteien ein Einheitspreisvertrag zustande; es erfolgt sohin eine Abrechnung nach tatsächlichem Aufmaß. Wird ausnahmsweise ein Pauschalpreisvertrag abgeschlossen, so sind mit dem Pauschalpreis die ausdrücklich vereinbarten Leistungen abgegolten.
    5. Der Kunde nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass die Preise des vom AN auf der hompage www.elektro-walch.at angebotenen Kostenrechners unverbindlich sind und als Richtwerte gelten, keinesfalls jedoch als Angebote oder Kostenvoranschläge des AN.
    6. Erfolgt die Abrechnung nach Aufmaßen, und ist eine gemeinsame Ermittlung der Aufmaße vereinbart, hat der Kunde bei Fernbleiben trotz zeitgerechter Einladung zu beweisen, dass die ermittelten Ausmaße nicht richtig festgestellt wurden.
    7. Jedenfalls berechtigen Leistungsänderungen, zusätzliche vom Kunden angeordnete Leistungen sowie Störungen der Leistungserbringung den AN zur Geltendmachung von Mehrkosten bzw. eines angemessenen Entgelts.
    8. Der AN übernimmt keine Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Leistungsverzeichnisses.
    9. Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen gemessen. Formstücke und Einbauten werden im Rohrausmaß mitgemessen, jedoch zusätzlich verrechnet. Unterbrechungen bis maximal 1 Meter bleiben unberücksichtigt.
    10. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Kunden. Der AN ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen
    11. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial ist Aufgabe des Kunden. Wird der AN gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten. Der AN sorgt, sofern zumutbar, lediglich für Besenreinheit nach Abschluss der Arbeiten.
    12. Sofern nicht ausdrücklich Festpreise vereinbart sind, gelten veränderliche Preise im Sinne der ÖNORM B 2110. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung ändern. Als Untergrenze für die Berechnung der Veränderung gilt der jeweils aktuelle Baukostenindex für den Wohnhaus- und Siedlungsbau.
    13. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden beigestellt, ist der AN berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 15 % des Werts der beigestellten Geräte bzw. des Materials zu berechnen. Solche Beistellungen unterliegen keiner Gewährleistung.
    14. Bei Dauerschuldverhältnissen wird das Entgelt als wertgesichert nach dem VPI 2015 vereinbart wodurch eine Anpassung der Entgelte erfolgt. Als Ausgangsbasis wird der Monat zu Grunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
    15. Vereinbart werden Zahlungen entsprechend dem zu vereinbarenden Zahlungsplan. Ist kein Zahlungsplan vereinbart, ist der AN berechtigt, ein Drittel des Entgelts bei Vertragsabschluss zu verlangen sowie monatlich Rechnungen zu legen. Diese sind binnen 7 Tagen zur Zahlung fällig.
    16. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen sind nicht verbindlich. Eine Aufrechnung steht dem Kunden nur bei gerichtlich festgestellten Gegenforderungen zu. Ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des AN ist der Kunde nicht berechtigt, Forderungen gegen ihn aus der Lieferung von Sachen oder der Erbringung von Leistungen an Dritte abzutreten.
    17. Ein allfälliger Skonto muss ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Jegliche Skonti gelten ausschließlich für Materiallieferungen, nicht jedoch für sonstige Leistungen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge, Skonti, u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
    18. Gerät der Kunde mit der Zahlung auch nur einer Rechnung in Verzug, so ist der AN berechtigt, nachdem er dem Kunden die Niederlegung der Arbeit angedroht und eine Nachfrist von 7 Tagen gesetzt hat, die Arbeit bis zur vollständigen Bezahlung aller bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Beträge einzustellen. In diesem Fall hat der AN Anspruch auf angemessene Bauzeitverlängerung, Ersatz der Mehrkosten und Schadenersatz und hat der Kunde die zur Einbringlichmachung notwendigen Kosten (Mahnkosten, Inkassokosten, Rechtsanwaltskosten u.ä.) zu ersetzen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.
    19. Im Falle jeglichen Zahlungsverzuges des Kunden hat dieser dem AN Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a. zu leisten.
  4. Bonitätsprüfung
    1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870 (KSV) übermittelt werden dürfen.
  5. Anschlüsse und Zufahrt, Mitwirkungspflicht des Kunden
    1. Die Pflicht des AN zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
    2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
    3. Die für die Leistungsausführung (einschließlich eines Probebetriebes) erforderlichen Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten dem AN beizustellen.
    4. Erforderliche Bewilligungen Dritter, wie insbesondere behördliche Freigaben, sind vom Kunde fristgerecht einzuholen. Der AN ist ermächtigt, erforderliche Meldungen an Behörden auf Kosten des Kunden zu veranlassen. Auf diese erforderlichen Bewilligungen wird der AN den Kunden im Rahmen des Vertragsabschlusses hinweisen, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunde aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.
    5. Der Kunde haftet dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit den vom AN herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.
    6. Der Kunde ist verpflichtet, dem AN die entsprechende Infrastruktur der Baustelle, insbesondere Lagerflächen, versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter, Müllcontainer, Wasser, Strom, Telefonanschlüsse sowie die Sanitäreinrichtungen des Kunden auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen. Der Kunde hat den Mitarbeitern des AN, soweit für die Erbringung der Leistungen durch den AN notwendig, Zutritt zur Baustelle zu gewähren.
    7. Allfällige notwendige, für Baufahrzeuge taugliche Zufahrtswege werden vom Kunden kostenlos zur Verfügung gestellt. Alle erforderlichen Bau- und Zufahrtsgenehmigungen sind durch den Kunden einzuholen.
    8. Wird dem AN vom Kunden Zufahrt nicht ermöglicht, ist der Mehraufwand für die erneute Anfahrt abzugelten.
    9. Im Falle einer fehlenden Mitwirkungspflicht des Kunden ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – die Leistung des AN nicht mangelhaft.
  6. Termine, Leistungsfristen
    1. Termine sind nur verbindlich, wenn diese schriftlich festgehalten wurden und deren Einhaltung vom AN zugesichert wurde.
    2. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, Pandemien, nicht vorhersehbare und vom AN verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht im Einflussbereich des AN liegen (zB schlechte Witterung und ähnliche Ereignisse), in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
    3. Kommt es bei Projekten und bei Vorliegen eines Zeitplans aus welchen Gründen auch immer, die nicht der Sphäre des AN zuzurechnen sind (höhere Gewalt, Streik, Verzögerungen von Zulieferern, Pandemien, schlechte Witterung und ähnliche Ereignisse), zu Terminverschiebungen, die zu einer Verzögerung von mehr als 14 Tagen im Projektverlauf führen, verliert der ursprüngliche Zeitplan seine Geltung. Ein neuer Zeitplan ist einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren.
    4. Zu den Bau- und Zwischenterminen sind als Leistungsverlängerung und ohne nachteilige Rechtsfolgen für den AN jedenfalls hinzuzurechnen, (i) die Tage aus Folgen von Nichtzutreffen von Kunden-Prognosen, Kunden-Leistungsanordnungen oder Bestellungsänderungen; (ii) die Tage aus Leistungsänderungen und die Tage aus Schlechtwetter laut ZAMG (Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik) samt den daraus resultierenden Produktionsausfällen; (iii) die Tage aus fehlenden Vorleistungen, fehlender Mitwirkungspflicht gem. Punkt 5 und sonstigen, vom AN nicht zu vertretenden Störungen der Leistungserbringung samt deren zeitlich-organisatorischen Folgen.
    5. Der AN ist berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen in seinem Betrieb 5 % des Rechnungsbetrages je begonnenen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit bleibt hiervon unberührt.
    6. Ist der AN mit Vertragserfüllung in Verzug, steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
  7. Prüf- und Warnpflicht / Bedenken
    1. Der Kunde bedient sich für die Planung und Berechnungen Ziviltechniker bzw. Fachplaner mit Spezialqualifikation, die einen entsprechenden Informationsvorsprung haben. Aus diesem Grund wird der AN diese Planungen und Berechnungen sowie alle sonstigen vom Kunden beigestellten Unterlagen nur auf offensichtliche Mängel oder Fehler prüfen.
    2. Die für die Leistung des AN erforderlichen Vorleistungen durch andere Gewerke werden zum jeweiligen Endtermin lt. Bauzeitplan nicht im Detail, sondern lediglich auf die sichtbare Beschaffenheit hin vom AN geprüft.
    3. Der Kunde wird dem AN auch beträchtliche Überschreitungen des vereinbarten Entgeltes dann und insoweit – auch ohne vorherige Anzeige der Mehrkosten – vergüten, wenn diese für die Erbringung des Werkes erforderlich sind.
  8. Leistungsausführung, Leistungsabweichungen
    1. Der AN ist nur dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn dies aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen. Ansonsten hat der Kunde hat kein wie auch immer geartetes Leistungsänderungsrecht oder Leistungserweiterungsrecht. Unter das Leistungsänderungsrecht fällt auch das Recht zur Anordnung von neuen Terminen. Jede Leistungsänderung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des AN.
    2. Bei Leistungsabweichungen hat der AN Anspruch auf angemessene Bauzeitverlängerung und – auch ohne vorherige Anmeldung von Mehrkosten – auf zusätzliches, angemessenes Entgelt.
    3. Auch bei Störungen der Leistungserbringung hat der AN Anspruch auf Bauzeitverlängerung und auf zusätzliches Entgelt. Dies betrifft beispielsweise Bauablaufstörungen, das Nichtzutreffen von Prognosen, die Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Kunden sowie die fehlende Erbringung von Vorleistungen. Eine gesonderte Bekanntgabe des Anspruchs auf Bauzeitverlängerung und auf den Anspruch auf zusätzliches Entgelt durch den AN ist nicht erforderlich.
    4. Besteht der Kunde trotz Anmeldung von Ansprüchen auf Bauzeitverlängerung durch den AN auf Einhaltung der Termine, so gilt dies als Anordnung von Forcierungsmaßnahmen, die der AN gegen Entgelt durchzuführen berechtigt ist. Für die daraus entstehenden Mehrkosten gilt Punkt 7.3.
    5. Kommt es über den Grund und die Höhe anfallender Mehrkosten zu Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien, insbesondere, weil der Kunde die Mehrkosten trotz angeordneter Mehrleistungen oder vom Kunde zu vertretender Bauablaufstörungen nicht anerkennt, ist der AN berechtigt, aber nicht verpflichtet, seine Leistungen bis zur Klärung der strittigen Fragen einzustellen.
    6. Im Falle von sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigten Teillieferungen und -leistungen können diese gesondert in Rechnung gestellt werden.
    7. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden (a) an bereits vorhandenen (Rohr-)Leitungen, Geräten als Folge nicht erkennbarer (insbesondere baulicher) Gegebenheiten oder Materialfehler des vorhandenen Bestands (b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind vom AN nur zu verantworten, wenn er diese schuldhaft verursacht hat.
    8. Führt der AN eine nur behelfsmäßige Instandsetzung durch, ist vom Kunden umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.
    9. Die Anwendung von Punkt 7.4.2 und 7.5.1 der ÖNORM B 2110 wird ausgeschlossen.
  9. Übernahme
    1. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung wie einer förmlichen Abnahme der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Grund verweigert.
    2. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, wird der AN wird dem Kunden die Fertigstellung des Werks umgehend anzeigen; hierauf ist unverzüglich ein Übernahmetermin ("gemeinsame Übernahme"), der nicht später als 14 Werktage nach Anzeige der Fertigstellung durch den AN liegen darf, zu vereinbaren.
    3. Kommt es binnen 14 Tagen ab der Fertigstellungsanzeige nicht zu einem Übernahmetermin, so gilt das Werk als abgenommen. Ebenfalls als erfolgte Übernahme gilt, wenn der Kunde oder mit seinem Willen eine andere Person das Werk benützt.
    4. Die Übernahme des Werkes darf nur dann verweigert werden, wenn das Werk Mängel aufweist, welche den vereinbarten Gebrauch wesentlich beeinträchtigen. Wird der Mangel nicht rechtzeitig gerügt gilt die Ware bzw. Leistung als genehmigt.
    5. Bei der gemeinsamen Übernahme ist ein Übernahmeprotokoll durch den Kunden zu erstellen, in welchem allfällige Mängel festgehalten werden und festgehalten wird, bis wann diese Mängel zu beheben sind.
    6. Mängel berechtigen den Kunden nur zur Zurückbehaltung des Werklohns im Ausmaß der voraussichtlichen Behebungskosten.
    7. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.
  10. Sonstige Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
    1. Der AN ist berechtigt, das Werk oder einzelne Leistungen durch einen oder mehrere Subunternehmer seiner Wahl erbringen zu lassen.
    2. Die Vertragsparteien werden rechtzeitig und fortlaufend alle Informationen austauschen, die mit der Abwicklung des Projekts in Zusammenhang stehen, oder die für das Projekt im Ganzen oder für die Leistungsanteile des AN von Bedeutung sein könnten. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Werkherstellung mitzuwirken und insbesondere sämtliche AN auf der Baustelle zu koordinieren. Die Koordination des Kunden besteht insbesondere in der zeitlichen Abstimmung mehrerer AN, der Herbeiführung einer vollständigen Gesamtleistung durch Vermeidung von Schnittstellen und Erteilung von Anweisungen.
    3. Der AN wird auf einer Baustelle durch einen Bauleiter fachlich vertreten. Dieser ist nicht berechtigt, den Vertrag abzuändern oder rechtsgeschäftliche Erklärungen (z.B. auch Änderungen des Auftrags etc.) entgegenzunehmen oder abzugeben. Hiervon ausgenommen sind lediglich Bestellungen im Umfang von jeweils maximal EUR 1.000,00 netto.
  11. Eigentumsvorbehalt
    1. Alle vom AN gelieferten und verbauten/montierten oder sonst übergebenen Materialien bleiben bis zu deren vollständiger Bezahlung in dessen Eigentum.
    2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn der Kunde diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben und der AN der Veräußerung zugestimmt hat. Der Kunde tritt schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung der Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung der Forderungen des AN unentgeltlich zahlungshalber ab. Dies unabhängig davon, ob der AN von der Veräußerung in Kenntnis gesetzt wurde.
    3. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, wird gepfändet oder gerät in Insolvenz/Konkurs, ist der AN bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen sowie den Standort der Vorbehaltsware nach Vorankündigung zu betreten. Die dabei zurückgenommene Vorbehaltsware darf der AN freihändig und bestmöglich verwerten.
    4. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen des AN darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des AN hinzuweisen und den AN unverzüglich zu verständigen
  12. Urheberrechte, Schutzrechte Dritter
    1. Sämtliche Pläne, Leistungsverzeichnisse, Kostenvoranschläge und technische Unterlagen stellen geistiges Eigentum des AN dar und dürfen nur dann anderweitig nicht verwendet werden, wenn der AN ausdrücklich schriftlich zustimmt.
    2. Wenn ein Dritter Ansprüche gegen den AN geltend macht, dass Informationen, Unterlagen, technische Konzepte, Spezifikationen, Anleitungen, Material o.ä. welche vom Kunden beigebracht wurden, dessen Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene Schutzrechte verletzen, hält der Kunde den AN schad- und klaglos. Davon umfasst sind auch angemessene Kostenvorschüsse für Prozesskosten.
  13. Gewährleistung und Schadenersatz
    1. Der AN leistet Gewähr, dass sein Werk bzw. seine Leistung die im Vertrag ausdrücklich bedungenen und die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Im Übrigen gilt gesetzliche Gewährleistung.
    2. Die Gewährleistungsfrist beträgt – sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird – ein Jahr (ist der Kunde Verbraucher zwei Jahre) und beginnt mit dem Tag der Übernahme des Werkes gemäß Punkt 9.
    3. Mängel die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens 7 Werktage nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen.
    4. Ist der Kunde Unternehmer, sind Mängel, unverzüglich, spätestens 5 Tage nach Übergabe schriftlich anzuzeigen. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Leistung als genehmigt.
    5. Soweit gesetzlich zulässig, umfasst die Gewährleistung nach Wahl des AN die Reparatur oder den Ersatz des mangelhaften (Teils des) Produkts oder die Neuerbringung oder Verbesserung einer Leistung, oder die Wandlung des Vertrages
    6. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
    7. Stillschweigende Zusicherungen für Verwendung oder Eignung für einen bestimmten Zweck werden ausdrücklich ausgeschlossen.
    8. Bei Schadenersatzansprüchen wegen eines bei der Übernahme vorhandenen Mangels obliegt die Beweislast für das Verschulden dem Kunden.
    9. Der AN übernimmt keine Gewährleistung und sonstige Haftung für vom Kunde beigestellte Materialien. Die Qualität und Betriebsbereitschaft der Beistellungen liegt in der Verantwortung des Kunden.
    10. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.
  14. Haftung
    1. Jegliche Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.
    2. Der AN haftet dem Kunden nicht für den entgangenen Gewinn. Die Haftung für Schadenersatzansprüche ist mit dem von der Haftpflichtversicherung des AN zu leistenden Höchstbetrag, beschränkt. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die der AN zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
    3. Im Falle einer Forderung von Dritten gegenüber dem Kunden, die einen allfälligen Regressanspruch gegen den AN bewirken könnte, ist der Kunde verpflichtet, den AN unter Vorlage aller Unterlagen sofort – jedenfalls innerhalb von zwei Wochen – bei sonstigem Verlust seiner Regressansprüche schriftlich zu benachrichtigen.
    4. Die Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht vom AN autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern der AN nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen hat.
    5. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die der AN haftet, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich die Haftung des AN insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
    6. Verzichtet der Kunde bei Leistung von Alarm- und Sicherheitstechnik auf eine entgeltliche Risikoanalyse (messtechnische Feststellung, wo zu sichernde Risken im Objekten / bei Personen bestehen), ist eine diesbezügliche Risikoabdeckung nicht Leistungsbestandteil und übernimmt der AN keine Haftung für den Fall, dass sich das vertraglich nicht abgedeckte Risiko realisiert.
  15. Gefahrtragung
    1. Auf den Kunden geht die Gefahr über, sobald der AN den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, dieses selbst angeliefert oder an einen Transporteur übergeben hat.
    2. Ist der Kunde Unternehmer, wird er sich gegen dieses Risiko entsprechend versichern. Der AN verpflichtet sich, eine Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen. Der Kunde genehmigt jede verkehrsübliche Versandart
    3. Ist der Kunde Verbraucher gilt § 7b KSchG.
  16. Höhere Gewalt
    1. Wird die Werkherstellung durch Umstände vereitelt, die nicht in der Sphäre des AN liegen, behält der AN seinen Entgeltanspruch für die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen. Dies gilt ebenso für den Fall des zufälligen Untergangs des Werkes
  17. Alarm- und Sicherheitstechnik
    1. Der AN weist ausdrücklich darauf hin, dass die Sicherung von Grundstücken, Objekten, Öffnungen, Räumen und/oder Personen durch Melder bewirkt, dass
    2. bei Eindringen in den gesicherten Bereich und/oder
    3. bei physikalischen Veränderungen in den gesicherten Bereichen gegenüber den vom Hersteller festgelegten oder auf Kundenangaben abgestimmten Parametern jeweils Alarm ausgelöst wird;
    4. Darüber hinausgehende Funktionen und Sicherungen, insbesondere die einer Einbruchsverhinderung, bieten die Alarmsysteme nicht.
    5. Fehl- und/oder Täuschungsalarme, ausgelöst insbesondere durch falsche Bedienung oder durch Einwirkung aus der Umgebung, können nicht ausgeschlossen werden.
    6. Die gelieferten Geräte und erbrachten Leistungen bieten nur jene Sicherheit, die auf Grund Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes, Regel der Technik und sonstigen als Vertragsinhalt vereinbarten Hinweisen erwartet werden dürfen.
    7. Aufgrund physikalischer Tatsachen kann bei keinem Funkverfahren, folglich auch bei keinem Funkalarmsystem, eine 100 %-ige Verfügbarkeit der Funkübertragung garantiert werden.
    8. Für die Errichtung von Funksystemen ist vorab generell eine Messung erforderlich, ob ein solches System an den gewünschten Stellen funktionsfähig ist. Wird auf Wunsch des Kunden eine Messung aus Kostengründen unterlassen, gilt die Leistung vereinbarungsgemäß auch als vertragskonform, wenn das System nach Fertigstellung die Funktionen nicht erbringen kann. Mehraufwendungen zur Erreichung der Funktionsfähigkeit sind, sofern vom Kunden in der Folge gewünscht, auch von diesem zu tragen.
    9. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten ist nicht auszuschließen, dass Schäden (a) an bereits vorhandenen Leitungen, Geräten und dergleichen als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler (b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen können. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.
  18. Rücktritt
    1. Das Vertragsverhältnis kann durch den AN aus wichtigem Grund unter Setzung einer Nachfrist von einer Woche vorzeitig beendet werden. Ein wichtiger Grund, der den AN zur Vertragsauflösung berechtigt, ist insbesondere in folgenden Fällen gegeben:
    2. fortgesetztes treuwidriges Verhalten des Kunden;
      • Unterbleiben der erforderlichen Mitwirkung, insbesondere Koordinierungsverpflichtung, des Kunden;
      • Nichtzahlung einer Rechnung trotz Fälligkeit und entsprechender Mahnung;
    3. Bei Verzug des AN ist der Kunde nach 2-maliger angemessener Nachfristsetzung zum Rücktritt berechtigt. Im Fall eines berechtigten Rücktritts des Kunden sind alle vom AN bereits erbrachten Leistungen abzurechnen und vom Kunde abzugelten. Der Kunde kann in diesem Fall darüber hinaus keine wie auch immer gearteten Schadenersatz- und Erfüllungsansprüche geltend machen.
    4. Im Fall eines nicht vom AN zu vertretenden Rücktritts sind alle vom AN bereits erbrachten Leistungen abzurechnen und abzugelten. Hinsichtlich der entfallenden Auftragsteile hat der Kunde den vereinbarten Werklohn insoweit zu bezahlen, als er nicht beweisen kann, dass der AN sich durch den Entfall etwas erspart hat. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung bleiben vorbehalten.
  19. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
    1. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen sowie des UN-Kaufrechts. Für sämtliche, sohin auch aus zukünftigen Vereinbarungen entstehende, Streitigkeiten zwischen dem Kunden und dem AN ist das sachlich und örtlich am Sitz des AN in Handelssachen zuständige Gericht ausschließlich zuständig. Erfüllungsort ist der Sitz des AN.
  20. Schlussbestimmungen
    1. Jegliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit der Schriftform, auch wenn in einzelnen Bestimmungen nicht eigens auf dieses Erfordernis hingewiesen wird. Dies gilt auch für ein allfälliges Abgehen von diesem Schriftformerfordernis.
    2. Die AGB gelten gegenüber Verbrauchern (i.S. d. KSchG) nur, soweit ihnen nicht zwingende Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes entgegenstehen.
  21. Salvatorische Klausel
    1. Sollte eine oder mehrere der vorliegenden Bestimmungen unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine gültige, dem angestrebten Ziel wirtschaftlich möglichst nahekommende Bestimmung ersetzt.
Siegel der staatlich geprüften Elektrotechniker

Links

Impressum Datenschutzerklärung AGBs

Anschrift

Elektro Walch GmbH Lassallestraße 13/39 1020 Wien

Kontakt

office@elektro-walch.at

Anschrift

Elektro Walch GmbH Lassallestraße 13/39 1020 Wien

Elektro Walch ©